Unbeantwortete Themen | Aktive Themen
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nele
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Verfasst: Mo 9. Mär 2015, 11:44 |
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Registriert: Mi 17. Jun 2009, 20:18 Beiträge: 8687
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Ich habe heute eine Vertragskündigung, die ich per Einschreiben verschickt hatte, zurückbekommen, weil der Empfänger nicht zu Hause angetroffen wurde und das Einschreiben anschließend nicht in der Postfiliale abgeholt hat. Reicht es evtl. aus, die Kündigung per Einwurfeinschreiben zu verschicken? Der Empfänger ist öfter längere Zeit im Ausland, so dass es wieder passieren könnte, dass die Kündigung zurückkommt.
Was meint Ihr?
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Käfer
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Verfasst: Mo 9. Mär 2015, 15:51 |
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Registriert: Do 25. Jun 2009, 07:25 Beiträge: 13959 Wohnort: Bei den Spätzles
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Mit einem Einwurfeinschreiben hast du keinen "rechtssicheren" Nachweis, dass es der Empfänger erhalten hat. Ich habe dazu sogar schon gelesen, dass es dann auch ausreichen würde, wenn man es auf dem normalen Postweg versendet. Da hat man auch nicht mehr Rechtssicherheit.
Es kommt also darauf an, ob dieses Risiko bei dieser Vertragsangelegenheit eingegangen werden kann, oder ob es unbedingt vermieden werden muss.
_________________ _ K ä f e r
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nele
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Verfasst: Di 10. Mär 2015, 09:00 |
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Registriert: Mi 17. Jun 2009, 20:18 Beiträge: 8687
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Ich habe gerade Antwort unserer Rechtsabteilung bekommen: Zitat: es genügt, wenn wir das Kündigungsschreiben erneut per Einwurf-Einschreiben losschicken. Als Service könnten wir natürlich das Schreiben an beide Adressen absenden, erforderlich ist es jedoch nicht.
Der Zugang unseres Schreibens ist auch dann anzunehmen, „wenn der Empfänger durch Krankheit, Urlaub, Haft oder sonstige Abwesenheit daran gehindert ist, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen“, so die entsprechende Literatur.
Der Empfänger hat gerade bei Abwesenheit dafür zu sorgen, dass er trotzdem Kenntnis erhält über Dinge, die insbesondere seine berufliche Stellung berühren. Das sollte hier ja der Fall sein.
Zwischenzeitlich habe ich auch die (regelmäßige) Auslandsadresse des Empfängers herausbekommen. Deswegen werden wir die Kündigung jetzt an beide Adressen schicken.
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Sekretaerin
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Verfasst: Mi 11. Mär 2015, 13:13 |
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Du hast es doch per Einschreiben zugesandt. Wenn er es bei der Post nicht abholt, gilt es trotzdem als zugestellt (§ 178 ZPO). Siehe auch § 180 ZPO Einwurf-Einschreiben.
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nele
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Verfasst: Mi 11. Mär 2015, 13:36 |
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Registriert: Mi 17. Jun 2009, 20:18 Beiträge: 8687
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Sekretaerin, wenn die Post das Schreiben aber wegen Nicht-Abholung zurück an den Absender schickt, also defacto bei mir auf dem Tisch liegt, wie soll dann der Empfänger Kenntnis von diesem Schreiben bekommen? Ist ja irgendwie unlogisch, nech
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Britta
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Verfasst: Mi 11. Mär 2015, 15:45 |
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Registriert: Mi 24. Jun 2009, 13:08 Beiträge: 9334
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Gab es nicht mal was, wo man..genau, mit dem Gerichtsvollzieher/Amtsgericht irgendwas...man kann die beauftragen, den Brief in den Briefkasten zu werfen. Das hatten wir hier im Forum schon mal
_________________ Mut zum Egoismus führt zu mehr Gelassenheit
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Sekretaerin
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Verfasst: Do 12. Mär 2015, 18:45 |
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nele hat geschrieben: Sekretaerin, wenn die Post das Schreiben aber wegen Nicht-Abholung zurück an den Absender schickt, also defacto bei mir auf dem Tisch liegt, wie soll dann der Empfänger Kenntnis von diesem Schreiben bekommen? Ist ja irgendwie unlogisch, nech Das er vom Inhalt keine Kenntnis hat geht allein zu seinen Lasten. Gesetze mögen nicht immer logisch errscheinen. Aber Du bist auf der sicheren Seite, wenn Du den Umschlag vorlegst, kannst Du beweisen, dass Du Dich rechtzeitig gemeldet hast, Abo gekündigt oder was auch immer.
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