Während der Kündigungszeit kann der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Bezüge von der Arbeit freigestellt weren. Einigkeit besteht darüber, dass für die Dauer eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung ein Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht besteht.
Weiß nicht, aber da es zu deinen Gunsten klingt, kannst du es stehen lassen. Ich halte es durchaus für sinnvoll, das Gesamtkunstwerk von einem Anwalt prüfen zu lassen, bevor du es deinem Chef zur Unterschrift vorlegst. Nicht dass du dir aus Versehen was einbaust, was im Zweifel zu deinen Ungunsten ausgelegt werden könnte.
Betreffend der Freistellung stand es im alten Vertrag so:
Freistellung von der Arbeit
1. In unmittelbarem Zusammenhang mit nachstehenden Ereignissen wird dem Arbeitnehmer bezahlte Freizeit ohne Anrechnung auf den Jahresurlaub ge-währt:
Eigene Eheschließung: 2 Arbeitstage Niederkunft der Ehefrau: 2 Arbeitstage Tod des mit dem Mitarbeiter in häuslicher Ge-meinschaft lebende Ehegatten, Eltern, Schwie-gereltern, Kinder oder Geschwister 2 Arbeitstage
2. Bei schwerer Erkrankung des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegat-tens werden bis zu zwei Arbeitstage bezahlte Freistellung im Kalenderjahr gewährt, wenn der Arzt bescheinigt, dass eine derartige Erkrankung vorliegt und die Anwesenheit des Mitarbeiters zur Pflege notwendig ist.
3. Bei schwerer Erkrankung eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kin-des, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der Mitarbei-ter bis zu 12 Tage im Kalenderjahr von der Arbeit fernbleiben (= unbezahlte Freistellung), wenn der Arzt bescheinigt, dass eine solche Erkrankung vor-liegt und die Anwesenheit des Mitarbeiters zur Pflege erforderlich ist.
Ellen, pack nicht alle Eventualitäten rein - das ist auch nicht gut. Die beiden hier genannten Passagen hatte ich noch in keinem Arbeitsvertrag. Es gibt ja auch evtl. Tarifverträge oder betriebl. Vereinbarungen, wo z. B. Freistellungen geregelt sind. Für mein Empfinden sind das im Arbeitsvertrag "ungelegte Eier".
Umzug: 1 Tag. (Bei uns seit neuestem nur noch alle 5 Jahre.) Bei Eheschließung von Kindern, Geschwistern und Eltern: 1 Tag Bei Tod von Eltern, Schwiegereltern, Kindern, Geschwistern, Schwiegerkindern: 1 Tag Bei Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern (für die notwendige ausfallende Arbeitszeit) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, entfällt in dieser Höhe der Anspruch auf das Arbeitsentgelt.
Ellen hat geschrieben:2. Bei schwerer Erkrankung des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegat-tens werden bis zu zwei Arbeitstage bezahlte Freistellung im Kalenderjahr gewährt, wenn der Arzt bescheinigt, dass eine derartige Erkrankung vorliegt und die Anwesenheit des Mitarbeiters zur Pflege notwendig ist.
Das ist äußerst wohlwollend.
Eine gesetzliche Verpflichtung zu Freistellungen im Umzugs- und Heiratsfall gibt es nicht. Solche Freistellungen zählen mehr zu den sozialen Leistungen und sind damit freiwillig. Sie sind meist in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbaurungen geregelt, wenn es keinen Tarifvertrag oder keine Betriebsvereinbarung gibt, dann wird es im Arbeitsvertrag geregelt oder so unter der Hand .